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Vorschriften im Emailmarketing

Vorschriften im Emailmarketing

Rechtliche Vorschriften im Email-Marketing – auf diese Punkte sollten Unternehmen achten!

Viele Unternehmen nutzen das Email-Marketing als moderne Form der direkten Werbung, um mit dem Kunden in Kontakt zu bleiben und auf modernem Weg Angebote, Neuigkeiten oder Informationen in Umlauf zu bringen. Newsletter im Rahmen einer Aktion sind dabei recht einfach und schnell verschickt, doch gerade in Deutschland existieren im Email-Marketing klare Regelungen und Gesetze. Hier sollen der Empfänger und dessen Persönlichkeitsrechte geschützt werden, denn schnell wird aus dem modernen Werbeflyer eine Belästigung. Verstöße gegen eben diese gesetzlichen Vorschriften im Email-Marketing können nicht nur Kunden kosten, sondern auch überaus kostspielig werden.

 

Unumgänglich im Email-Marketing: Die Einwilligung des Kunden

Den Newsletter-Verteiler möglichst zügig zu vergrößern ist der Wunsch der meisten Unternehmen. Dabei wird jedoch häufig ignoriert, dass es unbedingt einer Einwilligung des Empfängers bedarf, bevor Newsletter an ihn versendet werden. Dementsprechend reicht es beispielsweise nicht aus, etwa auf Messen und Veranstaltungen Kontaktdaten zu sammeln und daraufhin einfach Emails an diese möglichen neuen Geschäftspartner und und Kunden zu versenden. Vielmehr ist die Einwilligung des Empfängers erforderlich, etwa durch die Unterschrift einer entsprechenden Erklärung. Ebenfalls möglich ist, dass der Empfänger etwa bei der Registrierung im Onlineshop oder  im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem Unternehmen über dessen Kontaktformular einwilligt, entsprechende Newsletter erhalten zu wollen. Übrigens zählt schon die Frage, ob der Empfänger daran interessiert ist, über Neuigkeiten und Angebote per Email informiert zu werden, als Werbung und bedarf daher im Grunde einer Zustimmung - gleiches gilt für die ungefragte Kontaktaufnahme über die sozialen Medien oder das Telefon.

 

Email-Marketing und Newsletter: Versender sind in der Nachweispflicht!

 

Ein weiterer Irrtum betrifft die doppelte Bestätigung der Newsletter-Anmeldung. Dabei erhält der Empfänger nach seiner Registrierung oder seinem Eintrag in den Newsletter-Verteiler eine Email, die üblicher Weise einen Link enthält. Erst mit Klick auf diesen Link wird die Anmeldung zum Newsletter offiziell bestätigt. Unternehmen gehen nicht selten davon aus, dass dieses Verfahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Das ist allerdings nicht unbedingt wahr: Dieses sogenannte Double Opt-In-Verfahren ist im Prinzip nicht vorgeschrieben, es kann jedoch trotzdem Sinn machen. Ein Beispiel für den sinnvollen Einsatz dieser Chek-Emails ist die Sicherheit, dass es sich beim Empfänger wirklich um die richtige Person handelt und diese den Newsletter tatsächlich erhalten möchte. Denn schlussendlich ist der Versender der Email dafür verantwortlich, dass seine Emails nicht versehentlich jemanden belästigen, der den Newsletter eigentlich gar nicht empfangen möchte.

 

Dürfen Bestandskunden einfach in den Verteiler aufgenommen werden?

Nein. Auch hier ist die Einwilligung unumgänglich, selbst dann, wenn es sich um jahrelange Kunden des Unternehmens handelt. Auch dann, wenn eine Einwilligung beispielsweise mehrere Jahre zurück liegt, sollte vorsichtshalber nachgefragt werden. Denn dieses Einverständnis kann durchaus verfallen. Zudem müssen Empfänger zu jederzeit die Möglichkeit haben, auf einfachem Wege zu beantragen, dass ihre Email-Adresse aus dem Verteiler gelöscht wird. Schlussendlich kann das Email-Marketing also ein durchaus effizienter Weg sein, um mit Kunden und Interessenten in Kontakt zu bleiben, sofern Empfänger ihr Einverständnis zum Empfang unmissverständlich gegeben haben und sich nicht belästigt fühlen. Gegebenenfalls sollte im Zweifelsfall zur Sicherheit die Expertise eines Marketingexperten zurate gezogen werden, damit sich Unternehmen mit ihrem Newsletter auf sicherem Terrain bewegen.

 

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