E-Mail braucht Einwilligung immer
Beim E-Mail-Marketing ist die Rechtsgrundlage eindeutig: Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Berechtigtes Interesse greift hier nicht - das hat der EuGH in ständiger Rechtsprechung bestätigt. Das Double-Opt-in-Verfahren ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber der einzige verlässliche Beweis, dass eine Einwilligung tatsächlich erteilt wurde. Ohne Zeitstempel, IP-Adresse und protokollierten Bestätigungsklick lässt sich eine Einwilligung im Streitfall nicht nachweisen. Das bedeutet im Alltag: jeder einzelne Kontakt in Ihrer Liste braucht einen nachweisbaren Opt-in-Zeitpunkt. Datenschutz Marketing Pflichten im E-Mail-Bereich umfassen außerdem eine Löschpflicht nach Abmeldung, ein sichtbares Widerrufsrecht in jeder E-Mail und ein Verarbeitungsverzeichnis, das alle Empfängerlisten dokumentiert.
Das Widerrufsrecht ist besonders unterschätzt: Wer sich abmeldet, hat das Recht auf vollständige Löschung seiner Daten - nicht nur aus dem Newsletter-Verteiler, sondern aus allen verknüpften CRM-Systemen und Analyse-Tools. In der Praxis geschieht das selten automatisch. Wer keinen automatisierten Löschprozess hat, sammelt Haftungsrisiken an.
Ohne Double-Opt-in-Nachweis ist jede E-Mail-Kampagne von Anfang an juristisch angreifbar.



































